Beglaubigungen

Neben der Entgegennahme von Anträgen für Ausweisdokumente können wir Ihnen in sehr eingeschränkten Massen in folgenden Fällen Beglaubigungen der Unterschrift vornehmen:

Bitte beachten Sie: Die Informationen zur Terminvereinbarung gelten nicht für Unterschriftsbeglaubigungen, die in familienrechtlichen Angelegenheiten notwendig werden (z.B. bei Namenserklärungen oder Anträgen auf Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland). Bitte lesen Sie hierzu die Informationen in der Rubrik Familienangelegenheiten.

  • Ausschlagung einer Erbschaft: Bitte geben Sie bei der Buchung des Termins an (unter Bemerkungen), ob nur Sie betroffen sind oder ob Sie auch minderjährige / ungeborene Kinder haben, für die das Erbe ebenfalls ausgeschlagen werden soll.
    Die Ausschlagungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Wochen. Hält sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland auf, beträgt die Frist abweichend sechs Monate. Innerhalb dieser Frist muss die Ausschlagungserklärung beim zuständigen Nachlassgericht vorliegen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfang und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt.
    Durch die Ausschlagung fällt die Erbschaft der Person oder den Personen an, welche berufen sein würde(n), wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (falls vorhanden: die Kinder des Ausschlagenden). Soll für ein minderjähriges Kind (mit-) ausgeschlagen werden, müssen alle Sorgerechtsinhaber die Ausschlagungserklärung in einem Beglaubigungstermin persönlich unterschreiben und ihre Unterschriften beglaubigen lassen. Minderjährige Kinder müssen hierbei nicht anwesend sein.

    Für die Ausschlagungserklärung können Sie unser ausfüllbares Muster, ein anderes im Internet frei verfügbares Muster oder ein selbst formuliertes Schreiben verwenden.

    Bringen Sie bitte ein komplett ausgefülltes, aber noch nicht unterschriebenes Formular, falls vorhanden das Schreiben vom Nachlassgericht, Ihren Reisepass oder Personalausweis sowie die Gebühr von etwa 60.– CHF (wechselkursbedingt) zum Termin mit.
  • Genehmigungserklärung: Bei einer Genehmigungserklärung bzw. Vollmachtsbestätigung handelt es sich um ein Schriftstück, mit dem eine Person die in ihrem Namen von einem vollmachtlosen Vertreter bzw. vollmachtlosen Vertreterin abgegebenen Erklärungen – z. B. im Rahmen der Unterzeichnung eines Kaufvertrags – im Nachhinein genehmigt bzw. bestätigt.
    Ihre Unterschrift auf einer solchen Genehmigungserklärung bzw. Vollmachtsbestätigung können wir gerne beglaubigen.
    Zum Termin bringen Sie bitte den zu genehmigenden Vertrag, die vom deutschen Notariat gefertigte Genehmigungserklärung bzw. Vollmachtsbestätigung sowie Reisepass oder Personalausweis mit. Die Gebühr beträgt etwa 60.– CHF.

  • Alternativ kann eine Unterschriftsbeglaubigung auch durch einen schweizerischen Notar bzw. Notarin oder einer schweizerischen Beglaubigungsstelle vorgenommen werden. Vergewissern Sie sich bitte, ob zusätzlich eine Apostille erforderlich ist, und klären Sie diese Frage im Zweifel mit dem Notariat in Deutschland und/oder der deutschen Behörde ab, bei der Sie die beglaubigten Dokumente einreichen.

  • Führungszeugnis. Mit einem elektronischen Personalausweis oder einem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit jeweils freigeschalteter Online-Funktion können Sie ein Führungszeugnis einfach online über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz beantragen. Sie benötigen Ihre 6-stellige PIN und ein geeignetes Smartphone oder Kartenlesegerät. In diesem Fall benötigen Sie keine Unterschriftsbeglaubigung.
    Sollten Sie nicht darüber verfügen und im Ausland wohnen, füllen Sie bitte das Antragsformular aus, überweisen die Bearbeitungsgebühr an das Bundesamt für Justiz und lassen Ihre Personendaten sowie Ihre Unterschrift in einem persönlichen Termin bei einem schweizerischen/ liechtensteinischen Notar bzw. Notarin, einer schweizerischen Behörde, der deutschen Botschaft in Bern oder in einem Büro der Honorarkonsuln bestätigen. Eine Apostille wird nicht benötigt. Den Antrag senden Sie anschließend postalisch an das Bundesamt für Justiz in Bonn.
    Zu diesem bringen Sie einen gültigen Reisepass oder eine gültige Identitätskarte (z.B. Personalausweis) sowie den ausgefüllten – und noch nicht unterschriebenen – Antrag mit. Es fällt bei uns eine Gebühr von etwa 35.– CHF an.


Ferner können in Basel beglaubigte Kopien zur Vorlage bei einer deutschen Behörde angefertigt werden. Die Gebühren betragen aktuell CHF 29.–.


Für die Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften und Ablichtungen (Fotokopien) mit der Urschrift oder mit der beglaubigten Abschrift/Ausfertigung ist zu beachten, dass auch die Urschrift oder die beglaubigte Abschrift/Ausfertigung dem Mitarbeiter des Büros des Honorarkonsuls in Basel vorgelegt werden muss. Die Abschrift oder Ablichtung einer nicht beglaubigten Abschrift kann nicht beglaubigt werden. Das Original ist mitzubringen.